AGB

AGB
§ 1
Geltung der Bedingungen

 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser  Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wir hiermit widersprochen.

§ 2
Angebot und Vertragsabschluß

1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben-  freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeiteten Angebote hält sich der Unternehmer 3o Kalendertage ab Datum des Angebotes gebunden.
 
2. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden  Geschäftsbedingungen  sind nur gültig, wenn der Unternehmer insoweit sein Einverständnis erklärt   hat .  Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
 
3. Angaben in  Angeboten  und/oder Auftragsbestätigungen des Unternehmers, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Unternehmer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
 
4. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge des Unternehmers dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonstwie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlagen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung  von Kopien zurückzugeben.
                                                                       

§ 3
Preise, Preisänderungen

1. Die Preise schließen  die gesetzliche Umsatzsteuer, nicht ein.

2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten der Verpackung und Fracht.
 
3. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Liefertermin      mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung    gültigen Preise des Unternehmers; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
                                                               

§ 4
Lieferzeiten

1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen  der Schriftform. Vebindlichkeit  ist  nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung des Unternehmens erfolgt ist.

2. Der Unternehmer hat Verzögerungen und/oder die Unmöglichkeit seiner Lieferung und  Leistungen nur dann zu vertreten, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen das Leistungshindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn die Hindernisse bei  Lieferanten des Unternehmers oder deren Unterlieferanten eintreten.
Dementsprechend bleibt die richtige und rechtzeitige Selbsbelieferung des Unternehmers vorbehalten.

3. Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung  beim Unternehmer beginnt.

        
§ 5
Versand und Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport aufführende  Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Unternehmers verlassen  hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft  auf ihn über.

2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
 

§ 6
Gewährleistung

1. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft und/oder es  fehlen zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungspflicht eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations- oder Materialmängel ein, darf der Unternehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. 

2. Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. Abnahme und beträgt sechs Monate, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist.

3. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung und Gewährleistungsansprüchen des Bestellers derartige  Mängel dem Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.

4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den  Abmessungen und Ausführungen - insbesondere  bei Nachbestellungen - berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, daß die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen. 

5. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des  Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantierte Behauptung, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

7. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

8. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf  bereits gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluß jeglicher  Gewährleistung geliefert.
 
9. Steht der Unternehmer dem Besteller über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von  Auskünften hinsichtlich frt Verwendung seines Produktes zur Verfügung, so haftet er gem. § 7 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.


                                                                               § 7
Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf die Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden  absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben unberührt.


§ 8                                 
Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen  vor (Vorbehaltsgegenstände).

2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der  Vorbehaltungsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände - außer in den Fällen der folgenden Ziffern - zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen

3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände  im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab.

4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich  vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen, nicht dem Unternehmer gehörenden Waren, steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeitenden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß der Besteller dem Unternehmer im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeitenden bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den  Lieferanten verwahrt.
Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und  zwar  gleich, ob ohne oder nach  Verarbeitung, , Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben in Ziff. 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die  zusammen mit den anderen Waren  weiterveräußert worden sind.

5. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den  Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Unternehmer ab.

6. Werden  Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderung mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.

7. Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheit den Wert der Forderungen des Unternehmers - nicht nur vorübergehend - um insgesamt mehr als 2o % übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

8. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich und/oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Unternehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat er Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die dem Verbraucherkreditgesetz unterliegen.
 

§ 9
Zahlung

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Unternehmers nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Bei Lieferung im Gesamtwert unter 520.00 Euro liefert der Unternehmer per Nachnahme zzgl. Fracht und Verpackung.

2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechsel behält sich der Unternehmer ausdrücklich vor.  Die Abnahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

3. Wenn dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlösen oder seine Zahlungen einstellt, ist der Unternehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Zudem ist der Unternehmer in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

4. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Unternehmer auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

5. Der Unternehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Unternehmer wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten  und Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Unternehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Verzugszinsen in  Höhe von 1 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens des Unternehmers bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.

7. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder vom Unternehmer nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.

§ 1o
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen  Unternehmen und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist,  ist der  Geschäftssitz des Unternehmers aus-schließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen  Unternehmer und Besteller nicht berührt. 

                                                                                     
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